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   BVerfG, 16.07.1997 - 1 BvR 860/97   

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https://dejure.org/1997,7067
BVerfG, 16.07.1997 - 1 BvR 860/97 (https://dejure.org/1997,7067)
BVerfG, Entscheidung vom 16.07.1997 - 1 BvR 860/97 (https://dejure.org/1997,7067)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Juli 1997 - 1 BvR 860/97 (https://dejure.org/1997,7067)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sachverständigengutachten; Vergleichswohnung; Mieterhöhung; ortsübliche Vergleichsmiete

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Effektiver Rechtsschutz; Mieterhöhung; Sachverständigengutachten; Offenlegung der Befundtatsachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 1398/93

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde nach nicht vollständiger Offenlegung eines

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1997 - 1 BvR 860/97
    Das Verfahren war bereits Gegenstand des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens 1 BvR 1398/93, in dem das BVerfG das vorausgegangene Berufungsurteil aufgehoben hatte (vgl. BVerfGE 91, 176, 177 = WuM 1994, 661 ).

    vom BVerfG aufgehoben (BVerfGE 91, 176, 177 = WuM 1994.661).

    Sie wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die nicht bereits durch den Beschluß des BVerfG v. 11.10.1994 (BVerfGE 91, 176 = WuM 1994, 661 ) geklärt waren.

    Soweit eine Offenlegung von Tatsachen aus anerkennenswerten Gründen unterbleibt und auf eine Verwertung des Gutachtens aus überwiegenden Interessen der beweispflichtigen Partei dennoch nicht verzichtet werden kann, kann allerdings für ein Gutachten, wie es im Ausgangsverfahren verwertet wurde, je nach den Umständen des Falles die genaue Beschreibung der zum Vergleich herangezogenen Wohnungen durch den Sachverständigen genügen, um dem Richter die Überzeugung von der Richtigkeit der verwendeten Daten zu vermitteln und den Parteien hinreichende Ansatzpunkte für eine kritische Würdigung an die Hand zu geben (vgl. BVerfGE 91, 176, 181 ff. = WuM aaO.

    Das gilt um so mehr, als der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nur elementare Verfahrensregeln gewährleisten kann, die für einen fairen Prozeß und einen wirkungsvollen Rechtsschutz unerläßlich sind (vgl. BVerfGE 91, 176, 181 = WuM aaO.).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1997 - 1 BvR 860/97
    Die in dieser Entscheidung behandelten Fragen sind nicht durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden (vgl. BVerfGE 90, 22, 24 = RES. X, Anhang I Nr. 74).

    Die geltend gemachte Verletzung des Rechtsstaatsgebotes (Art. 2 Abs. 1 i.V. m. Art. 20 Abs. 3 GG ) läßt weder eine generelle Vernachlässigung noch eine grobe Verkennung des durch das Rechtsstaatsprinzip gewährten Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz erkennen und hat mithin kein besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 90, 22, 25).

  • BGH, 21.06.1995 - XII ZR 167/94

    "Offenbare Unrichtigkeit" eines Schiedsgutachtens zur Feststellung einer

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1997 - 1 BvR 860/97
    erläutert hat (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 1225 = WuM 1995, 650), ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, weil ansonsten in einer Kleinstadt die Identifizierung der Vergleichswohnungen unschwer möglich gewesen wäre, zu der der Sachverständige die Zustimmung der Berechtigten gerade nicht erlangt hatte.
  • LG München II, 19.07.2018 - 8 S 4978/11

    Nutzungsentschädigung für Wohnnutzung nach Zwangsversteigerung bei unklarer

    Daneben ist insbesondere in einer Kleinstadt nicht erforderlich, dass der Sachverständige die Lage der einzelnen Vergleichswohnungen weitergehend, etwa durch Angabe der Straße erläutert, weil ansonsten in einer Kleinstadt die Identifizierung der Vergleichswohnungen unschwer möglich ist (vgl. BVerfG AZ. 1 BvR 860/97 iuris online).

    Wie bereits ausgeführt, hat das BVerfG für Kleinstädte, zu denen auch ... gehört, ausdrücklich ausgesprochen, dass die Angabe der Straße im Rahmen der Begutachtung von Vergleichsmieten nicht erforderlich ist (vgl. BVerfG AZ. 1 BvR 860/97).

  • OLG Hamm, 28.05.2020 - 18 U 119/17
    Soweit eine Offenlegung von Tatsachen aus anerkennenswerten Gründen unterbleibt, kann allerdings für ein Gutachten, je nach den Umständen des Falles, die genaue Beschreibung der zum Vergleich herangezogenen Wohnungen durch den Sachverständigen genügen, um dem Richter die Überzeugung von der Richtigkeit der verwendeten Daten zu vermitteln und den Parteien hinreichende Ansatzpunkte für eine kritische Würdigung an die Hand zu geben (BVerfG Beschluss v. 16.07.1997, Az.: 1 BvR 860/97; BeckOK BGB/Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Schüller, 54. Edition, Stand: 01.05.2020, § 558a BGB, Rdnr. 19; LG München II Urt. v. 23.05.1996, Az.: 12 S 5599/94, NJW-RR 1997, 140).

    Dass sie den Parteien die Namen der Mieter nicht erläutert hat, ist nicht zu beanstanden, da sie der Geheimhaltung der betreffenden Personen unterliegen und die Sachverständige den Personen, die ihr Daten übermittelt haben, Verschwiegenheit zugesichert hat (vgl. auch BVerfG Beschluss v. 16.07.1997, Az.: 1 BvR 860/97).

  • LG Berlin, 18.09.2012 - 63 S 417/10

    Recht des Vermieters auf Zustimmung des Mieters zur Erhöhung der Miete i.S.d. §

    Diese gaben eine genügende Grundlage für eine Überprüfung der Nachvollziehbarkeit der Angaben des Sachverständigen, von der die Beklagten im Rechtsstreit auch Gebrauch gemacht haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 1997 - 1 BvR 860/97, WuM 1998, 13 ).
  • OLG Brandenburg, 12.08.2009 - 3 U 2/07

    Geschäftsraummietrecht: Bemessung der Mietminderung bei Sachmängeln;

    Hier kann aber auf die im Gutachten ermittelten Werte schon aus prozessualen Gründen nicht zurückgegriffen werden, weil die Befundtatsachen vom Sachverständigen nicht - wie es zur Wahrung des Rechtsstaatsprinzips erforderlich wäre - in nachprüfbarer Weise offengelegt wurden (vgl. dazu BVerfGE 91, 176; BVerfG, Beschl. v. 16.07.1997 - 1 BvR 860/97, WuM 1998, 13 = RES XI, Anh. I Nr. 104; BGH, Beschl. v. 21.06.1995 - XII ZR 167/94, NJW-RR 1995, 1225 = WuM 1995, 650).
  • LG Lübeck, 26.04.2018 - 14 S 217/16

    Begründung der Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen aus Nachbargemeinden

    Die Namen und Anschriften der Mieter müssen nicht offengelegt werden (vgl. LG Berlin, NZM 2013, 143; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.7.1997, Az. 1 BvR 860/97).
  • BFH, 25.11.1997 - IX R 8/95

    Ermittlung des Nutzungswerts für eine selbstgenutzte Wohnung - Ermittlung von

    Dementsprechend hat auch das BVerfG in dem genannten Verfahren im zweiten Rechtsgang die Verfassungsbeschwerde nicht mehr zur Entscheidung angenommen, nachdem das Sachverständigengutachten jenes Falles weiter konkretisiert worden war, ohne daß die Anschriften der Vergleichswohnungen preisgegeben worden waren (Nichtannahmebeschluß der 1. Kammer des 1. Senats vom 16. Juli 1997 1 BvR 860/97, Juristisches Informationssystem -- juris --).
  • LG Freiburg, 12.03.2002 - 9 S 130/01

    Mieterhöhung: Berücksichtigung des Freiburger Mietspiegels bei Ermittlung der

    Inzwischen ist aber auch in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass je nach den Fallumständen die genaue Beschreibung der herangezogenen Vergleichswohnungen genügen kann (BVerfG, WuM 1998, 13, 14).
  • LG München I, 09.09.2010 - 13 T 8628/10

    Gerichtlich bestellter Sachverständiger: Sofortige Beschwerde mit dem Ziel der

    Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.7.97 1 BvR 860/97 ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Sachverständige eine genaue Beschreibung der Vergleichswohnungen in Bezug auf Ausstattung und Lage vornimmt, jedoch die Namen und Anschriften der Mieter deshalb nicht angibt, weil er deren Zustimmung dazu nicht erreichen konnte.
  • LG München II, 19.11.2002 - 12 S 1464/02

    Erstellung eines Gutachtens über ortsübliche Verlgeichsmiete bei überhöhtem

    Dabei ist die Frage, ob und wieweit die Offenlegung der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen erforderlich ist anhand der Umstände des Einzel falls zu entscheiden (BverfG in WuM 98, 13 ff).
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